AGB

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     1. Vertragsabschluss

        1.1 Der Aussteller gibt unter Einreichung des Antragsformulars seinen Antrag auf Abschluß eines Mietvertrages gegenüber dem Veranstalter bis zu dem für die jeweilige Messe/Ausstellung bekanntgegebenen Anmeldeschluss ab. Sollte kein Anmeldeschlusstermin benannt sein, gilt das Datum 4 Wochen vor Messe-/Ausstellungsbeginn. An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluß eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.

        1.2 Mit Abgabe des Antrages erkennt der Aussteller diese allgemeinen Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen und die jeweilige „Hausordnung“ des Ausstellungsortes als verbindlich für sich an.

        1.3 Der verbindliche Mietvertrag kommt durch die schriftliche Zulassung des Veranstalters gegenüber dem Aussteller rechtswirksam zustande. Der Veranstalter ist berechtigt, unter den jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der jeweiligen Messe/Ausstellung abweichend vom Antrag Art und Umfang des beantragten Standes abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung des Standes zu machen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Abschluß eines Mietvertrages besteht nicht. Dem Veranstalter steht es insbesondere frei, den Kreis in Hinblick auf die jeweilige Messe und Ausstellung einzuschränken. Ein Anspruch des Ausstellers auf Vereinbarung einer Konkurrenzklausel durch Ausschluß von Wettbewerbern besteht nicht.

        1.4 Der Veranstalter kann einseitig von dem abgeschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Aussteller zurücktreten, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in der Person des Ausstellers, welche dem Mietvertrag zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

        1.5 Dem Aussteller wird nach Annahme des Antrages der genaue Standort, Form und Größe des Standes und ggfls. Auflagen der Ausstattung schriftlich mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, aus technischen und organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Zuteilung des Standortes von ggfls. vorher gemachten Zusagen sachlich gerechtfertigt abzuweichen und insbesondere dem Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Dieses gilt auch nach bereits erfolgter schriftlicher Zuteilung des Standortes, wenn dazu schwerwiegende sachliche Gründe vorliegen. Ein Minderungsanspruch des Ausstellers ist für diesen Fall ausgeschlossen. Erhebt der Aussteller nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Bekanntgabe des Standortes Einwendungen gegen Form und Größe des zugesagten Standortes, sind vom Aussteller etwaige Einwendungen ausgeschlossen. Für die Mitteilung ist die Schriftform und Zugang innerhalb der o.g. Frist beim Veranstalter erforderlich.

    2. Rücktritt und Nichtteilnahme

        2.1 Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt von dem Vertrag außerhalb der gesetzlichen Vorschriften und nachfolgenden Regelungen durch den Aussteller ausgeschlossen. Sagt der Aussteller nach diesem Zeitpunkt seine Teilnahme ab oder erklärt er den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, hat er grundsätzlich die volle Standmiete, ohne Anrechnung/Berücksichtigung von gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Vertragsschließung gewährten Rabatten und die bis zu diesem Zeitpunkt beim Veranstalter angefallenen Nebenkosten zu tragen. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dem Aussteller wird im konkreten Fall jedoch ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

        2.2 Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 14.00 Uhr nicht begonnen worden, so erklärt der Aussteller hierdurch seine Nichtteilnahme an der Ausstellung. Neben den Rechten aus Ziffer 2.1 kann der Veranstalter vom Aussteller in diesem Falle die Kosten für die Gestaltung/Dekoration des Standes auf Kosten des Ausstellers vornehmen (Mindestkosten: 850,- €) es sei denn, der Veranstalter kann den Stand kurzfristig mit einem anderen Interessenten besetzen. Ziffer 2.1 Satz 4 gilt sinngemäß.

        2.3 Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung nach erfolgter Messezulassung abzulehnen oder den bereits vereinbarten Standplatz anderweitig zu vergeben, wenn a) der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt oder b) die Exponate dem Messethema nicht entsprechen.

    3. Vorbehalte

        3.1 Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Messe/Ausstellung örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern- den vom Aussteller gewünschten Raum zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche und zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Mietvertrages.

        3.2 Findet die Messe/Ausstellung aus von nicht durch den Veranstalter verschuldeten Gründen oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann der Veranstalter als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 25 % des anteiligen Beteiligungspreises verlangen, Muß der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen, eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlaß des Beteiligungsbetrages.

    4. Preise und Zahlungsbedingungen

        4.1 Die Mieten und Kosten ergeben sich aus der Anmeldung.

        4.2 Die in Rechnung gestellten Beträge sind vom Aussteller zu 50 % bis spätestens 10 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung bei dem Veranstalter zu zahlen. Die weiteren 50 % sind spätestens 8 Wochen vor Eröffnung der Messe/Ausstellung zu zahlen. Rechnungen, die innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 8 Wochen vor Eröffnung der Messe/Ausstellung gestellt werden, sind sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig.

        4.3 Kommt der Aussteller mit der Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, unabhängig von einem nachgewiesenen Schaden, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz zu zahlen. Evtl. zuvor gewährte Rabatte, auch, wenn diese auf der zu zahlenden Rechnung angerechnet, bzw. ausgewiesen wurden, verfallen bei nicht Einhaltung des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungszieles nach erfolgter, einmaligen, schriftlichen  Zahlungserinnerung, 3 Tage nach Zustellung/Zugang der Zahlungserinnerung ohne weitere Aufforderung.

        4.4 Ist der Aussteller in Zahlungsverzug, ist der Veranstalter berechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung von 10 Tagen, von dem Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall verpflichtet sich der Aussteller wie unter 2. angegeben zu zahlen.

        4.5 Der Aussteller und der Veranstalter vereinbaren bei Zahlungsverzug des Ausstellers bis zur vollständigen Erfüllung ein Pfandrecht zugunsten des Veranstalters für die vom Aussteller eingebrachten Gegenstände. Der Veranstalter ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung unter Setzung einer Frist von 10 Tagen die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände freihändig zu verwerten.

        4.6 Nachgewiesene Verbrauchs- und Nebenleistungskosten sind sofort zur Zahlung fällig.

    5. Haftung/Versicherung

5.1 Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sach-            schaden, der durch seinen Ausstellungsaufbau oder –gütern entsteht. Für eingebrachte Gegenstände auf dem Ausstellungsstand durch den Aussteller oder deren Mitarbeiter wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen. 

        5.2 Es ist Sache des Ausstellers sich hierfür entsprechend zu versichern. Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Wasser einschließlich An- und Abtransport wird dringend empfohlen.

    6. Gesamtschuldnerische Haftung

6.1 Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

6.2 Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Messe-/Ausstellungsleitung zu verhandeln.

6.3 Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.

    7. Öffnungszeiten, Auf- und Abbau, Aufrechterhaltung des Standes

        7.1 Die Öffnungszeiten der Messe/Ausstellung, sowie die Auf- u. Abbauzeiten werden vom Veranstalter dem Aussteller rechtzeitig vor Ausstellungsbeginn in einer gesondert vom Veranstalter schriftlich zugestellten Information mitgeteilt.

        7.2 Der Aussteller hat die für den Aufbau des Standes geltenden Fristen der gesondert vom Veranstalter zugestellten Mitteilung einzuhalten. Hat er die letzte in der gesondert vom Veranstalter zugestellten Mitteilung gesetzte Aufbaufrist nicht eingehalten, verliert der Aussteller ersatzlos den Anspruch auf Betreiben des Standes entschädigungslos. Die Ansprüche des Veranstalters auf Zahlung der Gesamtmiete bleiben unberührt. Vor Beendigung der Messe/Ausstellung ist es dem Aussteller untersagt, den Stand ganz oder teilweise abzubauen. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung den Ausstellungsstand vertragsgemäß zu betreiben. Der Abbau des Standes ist innerhalb der Fristen der gesondert vom Veranstalter zugestellten Mitteilung vorzunehmen. Weicht der Aussteller von dieser Regelung ab, verpflichtet er sich, eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.550,- € an den Veranstalter zu zahlen.

        7.3 Beim Veranstalter gemietete Standbegrenzungswände werden in gereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt, sowie auf- und abgebaut. Sie dürfen nicht verkleidet (tapeziert, bespannt, beklebt) werden. Die Standbegrenzungswände müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie am 1. Aufbautag übernommen wurden. In die Wände dürfen keine Löcher gebohrt, geschlagen oder gesägt werden.

        7.4 Der Fußboden, die Hallenkonstruktion, Säulen. sowie feste Einbauten dürfen nicht gestrichen oder tapeziert werden. Die Überschreitung der normalen Bauhöhe von 2,50m muss dem Veranstalter gemeldet und von diesem genehmigt werden.

        7.5 Jeder Hallenstand muß mit einem in sich einheitlichen Bodenbelag voll ausgelegt und mit entsprechenden Standmaterialien (z.B. Standbegrenzungswände) zum direkten Nachbarstand abgegrenzt werden.

        7.6 Aussteller, die im Freigelände Aufgrabungen (auch für Masten) vornehmen wollen, müssen vorher die Genehmigung des Veranstalters einholen. Sie haften voll für Schäden und ihre Folgen bei evtl. Beschädigung von z.B. Rohrleitungen, Kabel und Pflasterungen etc.

        7.7 Jeder Aussteller hat unnötigen Abfall zu vermeiden. Das betrifft insbesondere den Aufbau, den Veranstaltungszeitraum und den Abbau. Nach dem Verursacherprinzip hat der Aussteller selbst für Mülltrennung zu sorgen. Bei Verstößen werden zusätzliche Gebühren erhoben.

        7.8 Der Aussteller hat den Ausstellungsstand täglich nach Schluß der Veranstaltung zu reinigen. Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb des von ihm genutzten Ausstellungsstandes allein. Der Aussteller hat nach Beendigung der Messe/Ausstellung den ihm überlassenen Ausstellungsort in dem Zustand, in dem er ihn übernommen hat, zurückzugeben. Verläßt der Aussteller den Ausstellungsort ohne Herstellung dieses vertragsgemäßen Zustandes, ist der Veranstalter berechtigt, ohne weitere Nachfrist auf Kosten des Ausstellers die entsprechenden Arbeiten durchführen zu lassen. Von dem Aussteller vertragswidrig hinterlassene Gegenstände werden von dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluß der Haftung für Verlust und Beschädigung entfernt.

        7.9 Der Veranstalter trägt für die Reinigung des nicht an den Aussteller überlassenen Veranstaltungsgeländes die Reinigungspflicht.

    8. Gewährleistung

Etwaige Reklamationen wegen Mängeln des Standes oder der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich anzuzeigen, so daß der Veranstalter etwaige zu vertretende Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter.

    9. Ausstellerwerbung

Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber Ausstellern und nachteiligem Verhalten auf der Messe/Ausstellung ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen und Stimmverstärkern bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.

    10. Ausstellerausweise

Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes für das Stand- und Bedienungspersonal die erforderliche Anzahl an Ausstellerausweisen.

    11. Katalogeintragung

Der Aussteller verpflichtet sich durch die Anmeldung, eine Firmeneintragung für sich und ggfls. den/die Mitaussteller in das Ausstellerverzeichnis aufzunehmen. Die Pflichteintragung im Katalog umfasst Firma, Anschrift, eine kurze allgemeine Branchenangabe, Hallen- und Standbezeichnung inkl. Logo (sofern geliefert). Die Kosten ergeben sich aus der Anmeldung. Rechtliche Ansprüche können aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Eintragungen nicht abgeleitet werden.

    12. Verkaufsregelung / Gesetzl. Bestimmungen/Tombola

        12.1 Der Barverkauf/Handverkauf an Messebesucher ist zugelassen. Der Aussteller ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen für seinen Stand voll verantwortlich.

        12.2 Tombolen, Preisausschreiben, Quiz, Gewinnspiele o.ä. dürfen weder gegen Entgelt noch gegen Spenden durchgeführt werden.

    13. Brandschutzmaßnahmen/Sicherheitsbestimmungen

13.1 Der Aussteller ist für eine einwandfreie technische Ausführung aller Standaufbauten in den Hallen verantwortlich. Alle Sicherheitsbestimmungen seitens der Bauaufsichtsbehörden und der Feuerwehr sowie der übrigen Aufsichtsbehörden sind genau einzuhalten.

13.2 Die Installations- und Feuerschutzeinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein.

        13.3 Alles verwendete Material muß schwer entflammbar sein.

    14. Allgemeine Bestimmungen

        14.1 Der Veranstalter übernimmt die Bewachung des   Messe-/Ausstellungsgeländes mit Ausnahme des jeweiligen Ausstellungsstandes des Ausstellers unter Ausschluß jeglicher Haftung.

        14.2 Die Durchführung von Fernsehaufnahmen, Videoaufnahmen und das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken im Bereich des gesamten Messe-/Ausstellungs-geländes ist von der zuvor schriftlich eingeholten Genehmigung des Veranstalters abhängig.

        14.3 Es gilt die jeweilige Hausordnung des Messe-/Aus-stellungsgeländes. Der Veranstalter übt das Hausrecht im gesamten Messe-/Ausstellungsgelände aus. Das Betreten des Ausstellungsgeländes ist dem Aussteller und seinen Mitarbeitern jeweils eine Stunde vor bzw. eine Stunde nach den Öffnungszeiten gestattet.

    15. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte

15.1 Der Aussteller ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zum Gebrauch an Dritte zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen aufzunehmen.

15.2 Verstößt der Aussteller gegen dieses Verbot, ist er verpflichtet, dem Veranstalter 50% der Gesamtstandmiete zusätzlich zu zahlen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei einer nicht genehmigten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte die sofortige Räumung des Ausstellungsstandes zu verlangen.

15.3 Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. (s. Punkt 11).

    16. Datenweitergabe/Datenschutz

Der Veranstalter ist berechtigt, Kundendaten zu Zwecken der Werbung und Marktforschung zu verarbeiten und zu nutzen und kann diese in diesem Zusammenhang auch an Dritte weitergeben. Die Anlage „Wichtige Informationen zum Datenschutz“ ist Bestandteil dieser Bedingungen.

    17. Verjährung

Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren in sechs Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

    18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.

    19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Düren im Rheinland.

 

MESA Veranstaltungs GmbH

Peterstraße 78

52353 Düren 

 

WICHTIGE INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

 

Kundeninformation zur Verarbeitung personenbezogener Daten

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entfaltet seit dem 25.05.2018 auch in Deutschland unmittelbare Rechtswirkungen. Als Ihr Vertragspartner sind wir daher verpflichtet, Sie aus diesem Anlass über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.

 

 

  1. Wer ist für die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten verantwortlich und an wen kann ich mich bei Fragen wenden?

 

Verantwortlich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

 

MESA Veranstalltungs GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Marcel Becker
Peterstraße 78, 52353 Düren, Tel. 02421/407900,
Email
info@baumesse.com, Homepage www.baumesse.com

 

Unser Datenschutzbeauftragter steht Ihnen für Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten unter mesa@datenschutz-mit-system.com gerne zur Verfügung.

 

  1. Welche Arten von personenbezogenen Daten werden vor mir verarbeitet? Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung?

 

Wir verarbeiten folgende Kategorien personenbezogener Daten:

 

  • Kontaktdaten, Stammdaten (z.B. Name, Adresse, E-Mail Adresse, Telefonnummer)

  • Abrechnungsdaten (z.B. Bankverbindungsdaten)

 

Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten werden zu den folgenden Zwecken auf folgender Rechtsgrundlage verarbeitet:

 

  • Erfüllung (inklusive Abrechnung) der Vertragsabwicklung im Rahmen von Werbemaßnahmen und Dienstleistungserbringung für Messeveranstaltungen

  • Für Marketing im Zusammenhang mit Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO i. V. m. Ihrer Einwilligung sowie auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

  • Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z.B. wegen handels- und steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO.

 

  1. Erfolgt eine Offenlegung meiner personenbezogenen Daten gegenüber anderen Empfängern?

 

Eine Offenlegung bzw. Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der unter 2. genannten Zwecke gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern:

 

Messestandortbetreiber, Postdienstleistern, Druck- oder IT Dienstleister oder andere Berechtigte (z.B. Behörden), ausschließlich, soweit hier eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung besteht.

 

Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.

 

  1. Für welche Dauer werden meine personenbezogenen Daten gespeichert

 

Personenbezogene Daten werden zu den unter 2. genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden Ihre personenbezogenen Daten so lange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse unseres Unternehmens an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht.

 

  1. Welche Rechte habe ich in Bezug auf die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten?

 

Sie haben uns gegenüber insbesondere folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

 

  • Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherte personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO),

  • Recht auf Berichtigung, wenn die Sie betreffenden gespeicherten Daten fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DSGVO),

  • Recht auf Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder Sie eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerrufen haben (Art. 17 DSGVO),

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) bis d) DSGVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DSGVO),

  • Recht auf Übertragung der von Ihnen bereitgestellten, Sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DSGVO)

  • Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und

  • Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)

 

Widerspruchsrecht

 

Sie können uns gegenüber jederzeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung ohne Angaben von Gründen widersprechen. Wir werden die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise Vertragserfüllung) erforderlich ist.

 

Der Widerspruch ist schriftlich an die MESA Veranstaltungs GmbH, Datenschutzbeauftragter, Peterstraße 78, 52353 Düren, mesa@datenschutz-mit-system.com zu richten.